Allgemeine Geschäftsbedingungen

Märker Fine Food GmbH

§ 1 Allgemeines

  1. Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote, die wir gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erbringen. Sie gelten für alle Folgegeschäfte mit dem Kunden auch dann, wenn auf sie im Einzelfall nicht nochmals ausdrücklich Bezug genommen wird.
  2. Etwaige abweichende Bedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn wir dieses ausdrücklich und schriftlich bestätigen. Stillschweigen oder Erfüllung der Vertragsleistung unsererseits gilt nicht als Zustimmung zu abweichenden Bedingung des Kunden.
  3. Sämtliche Vereinbarungen zwischen uns und dem Kunden, insbesondere Nebenabreden oder Vertragsänderungen gelten nur, wenn sie schriftlich niedergelegt werden.
  4. Der Kunde darf seine gegen uns gerichteten Ansprüche nur nach unserer vorherigen Zustimmung an Dritte abtreten. Die Regelungen des § 354a HGB bleibt unberührt.
  5. Der Kunde wird gem. § 33 Bundesdatenschutzgesetzes darauf hingewiesen, dass wir seine firmenbezogenen Daten speichern. Die Verarbeitung der Daten erfolgt unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes.

§ 2 Angebote, Vertragsschluss

  1. Alle unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, d. h. nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes zu verstehen. Aufträge werden erst nach schriftlicher Bestätigung oder Ausführung unsererseits verbindlich.
  2. Maßgebend für Art und Umfang der Lieferungen oder Leistungen ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung.
  3. Hinsichtlich der in Prospekten, Abbildungen, Zeichnungen oder anderen Beschreibungen angegebenen Leistungsdetails, insbesondere hinsichtlich der Maße, Farben, Konstruktionen und Formen sowie sonstigen Abweichungen in der Zusammensetzung behalten wir uns jegliche Veränderungen vor, durch die die Verwendung zu dem vertragsgemäßen Zweck nicht eingeschränkt wird. Durch derartige Abweichungen kann der Kunde keine Ansprüche herleiten.
  4. Abbildungen, Zeichnungen, Maße und Gewichtsangaben sowie sonstige technische Daten oder Angaben kennzeichnen lediglich den Vertragsgegenstand allgemein und stellen keine konkreten Eigenschaftszusicherungen dar.

§ 3 Preis und Zahlung

  1. Sofern sich aus unseren Auftragsbestätigungen nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk bzw. Lager ausschließlich Nebenkosten wie Fracht, Zoll, Verpackung und Versicherung. Wird dennoch auf Wunsch des Kunden von uns eine Transportversicherung abgeschlossen, so trägt der Kunde hierfür sämtliche Kosten.
  2. In den angegebenen Preisen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten. Sie wird in der gesetzlich jeweiligen Höhe in den Rechnungen gesondert ausgewiesen und ist ebenfalls vom Kunden zu zahlen.
  3. Sofern nichts anderes vereinbart, werden unsere Forderungen mit Lieferung (bei Teillieferung anteilig) sofort fällig. Auf § 353 HGB wird hingewiesen. Wird durch Über­weisung bezahlt, ist der Tag der vorbehaltlosen Gutschrift auf unserem Konto maßgeblich. Auch im Falle des Zahlungsverzuges, sind wir berechtigt, für das Jahr Verzugszinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem Basiszinssatz zu fordern. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.
  4. Wir sind nicht verpflichtet, Wechsel oder Schecks anzunehmen. Wenn wir dennoch ihre Hergabe einräumen, werden diese nur vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeiten gegen Vergütung aller Spesen zahlungshalber angenommen. Zur rechtzeitigen Vorlage von Wechseln oder Schecks sowie zur Erhebung von Protesten sind wir gleichfalls nicht verpflichtet.
  5. Wir sind berechtigt, ungeachtet einer gegenteiligen Leistungsbestimmung durch den Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen älteren Schulden, und zwar zunächst auf Kosten, Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
  6. Gegen unsere Ansprüche kann der Kunde nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung des Kunden von uns schriftlich anerkannt ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt.

§ 4 Lieferung und Gefahrübergang

  1. Die Lieferung erfolgt nach unserer Wahl ab Werk oder Lager auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Die Auslieferung erfolgt auch dann auf Gefahr des Kunden, wenn frachtfreie Lieferung oder Transport mit Transportmitteln des Verkäufers vereinbart ist. Versandweg und Transportmittel werden von uns bestimmt, soweit nichts anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist. Der Gefahrübergang auf den Kunden erfolgt mit Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer oder beim Verladen auf eigene Fahrzeuge zum Zwecke des Transports an den Kunden. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, insbesondere auf Wunsch oder durch Verschulden des Kunden verzögert wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
  2. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen und bei entsprechender vorheriger Ankündigung auch zur vorzeitigen Lieferung berechtigt. Gerät der Kunde mit der Erfüllung von ihn betreffenden Mitwirkungspflichten (z.B. durch nicht rechtzeitigen Abruf, nicht ausreichende Spezifikation, unvollständige Angabe der Versandanschrift) bzw. mit der Abnahme auch nur einer Teillieferung in Verzug, so sind wir nach Ablauf einer von uns zu setzenden angemessenen Nachfrist berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen selbst zu treffen und die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden zu lagern oder zu versenden oder von dem Gesamtvertrag oder von Teilen davon zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Bezug auf den gesamten Vertrag oder auf Teile davon zu fordern. Eine Ablehnungsandrohung bedarf es nicht.

§ 5 Lieferzeit

  1. Von uns schriftlich bestätigte Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
  2. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt vollständiger, richtiger und recht­zeitiger Selbstbelieferung, sofern wir die Waren als Ganzes oder Bestandteile der Waren von einem Unterlieferanten beziehen. Dies gilt nicht, wenn die Nichtbelieferung oder Verzögerung von uns verschuldet ist. Wird der fest vereinbarte und schriftlich bestätigte Liefertermin um mehr als vier Wochen überschritten, so ist der Kunde berechtigt, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen. Erfolgt die Lieferung nicht bis zum Ablauf der Nachfrist, so ist der Kunde unter Ausschluss anderer Rechte berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten. Ist nur Teil der Lieferung betroffen, so beschränkt sich sein Rücktrittsrecht ausschließlich darauf.
  3. Kommt es zu Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren und/oder unmöglich machen, wie z.B. nachträglich eintretende Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw. auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, sind wir berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung zurückzuschieben oder wegen des nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise von dem Vertrag zurückzutreten. Dauert die Behinderung länger als ein Monat, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten und unter Ausschluss weitergehende Rechte die Rückzahlung etwaig geleisteter Anzahlungen für die noch nicht gelieferte Ware zu verlangen. Bei teilweiser Lieferung kann der Kunde vom ganzen Vertrag nur dann zurücktreten, wenn die teilweise Vertragserfüllung für ihn ohne Interesse ist.
  4. Verpackungsmaterialien werden von uns nur zurückgenommen, soweit wir hierzu gesetzlich verpflichtet sind. Zur Erfüllung der gesetzlichen Rücknahmeverpflichtung können wir uns Dritter bedienen.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Befriedigung unserer sämtlichen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrund, bis zur Einlösung von Wechseln und/oder Schecks sowie bis zur Unwiderruflichkeit von Lastschriften unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum auch als Sicherung für unsere Saldoforderung.
  2. Dem Kunden ist die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im gewöhnlichen Geschäftsverkehr gestattet. Die Gestattung ist widerruflich. Die Weiterveräußerung darf nur gegen Barzahlung oder unter Eigentumsvorbehalt erfolgen. Sicherungsübereignungen, Verpfändungen und andere unsere Rechte beeinträchtigende Verfügungen sind dem Kunden nicht gestattet. Der Kunde tritt schon hiermit alle ihm aus einer Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund hinsichtlich der Ware ihm zustehende Forderungen an uns ab. Die Abtretung wird angenommen. Auf unser Verlangen hat er jederzeit eine Aufstellung der auf uns übergegangenen Forderungen zu zusenden und den Drittschuldner von der Abtretung zu unterrichten. Der Kunde ist ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen so lange einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen vereinbarungsgemäß nachkommt. Die eingezogenen Beträge sind unverzüglich auf unsere fälligen Forderungen gegen den Kunden abzuführen.
  3. Die Verarbeitung unserer Vorbehaltsware erfolgt für uns, ohne dass uns hieraus Verpflichtungen entstehen. Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit in fremden Eigentum stehender Ware verarbeitet, verbunden oder vermischt, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache oder dem vermischten Bestand zu im Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zu den übrigen Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Erwirbt der Kunde kraft Gesetzes durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung das Alleineigentum an der neuen Sache oder dem vermischten Bestande, sind wir uns mit ihm darüber einig, dass er uns im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware zum Wert der neuen Ware oder den vermischten Bestände zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung an der neuen Sache oder dem vermischten Bestand Miteigentum einräumt und diese unentgeltlich mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes für uns verwahrt. Für die Weiterveräußerung verarbeiteter, verbundener oder vermischter Waren gilt diese Ziffer entsprechend; die aus der Weiterveräußerung oder sonstigem Rechtsgrund entstehende Forderung wird schon jetzt in Höhe des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware oder nur in Höhe des Betrages an uns abgetreten, der unserem Anteil am Miteigentum entspricht, falls dieser niedriger ist.
  4. Jeden Zugriff eines Dritten auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware, die daraus hergestellten Gegenstände oder auf die an uns abgetretenen Forderungen hat der Kunde uns unverzüglich mitzuteilen, sowie die erforderlichen Unterlagen zu übersenden (z.B. Abschnitt eines Pfändungsprotokolls) und den Dritten auf unser Eigentum hinzuweisen.
  5. Übersteigt der Wert an uns gegebenen Sicherheiten unsere Forderung insgesamt um mehr als 10%, verpflichten wir uns, auf Verlangen des Kunden insoweit nach unserer Wahl entsprechende Sicherheiten freizugeben. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung geht das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Besteller über.

§ 7 Gewährleistung

  1. Der Kunde ist zur Überprüfung der gelieferten Ware verpflichtet (§ 377 HGB). Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung oder Rügen wegen erkennbarer Mängel u.a. der Frischwaren sind unverzüglich, spätestens jedoch drei Tage nach Empfang der Ware schriftlich geltend zu machen, wegen versteckter Mängel unverzüglich nach Entdeckung, spätestens aber schriftlich binnen 3 Tagen nach Entdeckung. Danach sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
  2. Änderungen in der Verpackung oder Zusammensetzung der Ware entsprechen dem jeweiligen Stand des Liefersortimentes. Änderungen, die wir oder unsere Zulieferanten nach Vertragsabschluss allgemein vornehmen und welche Qualität und Gebrauchsfähigkeit des Liefergegenstandes nicht beeinträchtigen, berechtigen nicht zu Beanstandungen. Bei Vorlagen nachgewiesener Mängel liefern wir nach unserer Wahl Ersatz oder bessern nach (Nacherfüllung). Steht fest, dass die Nacherfüllung endgültig fehlgeschlagen oder unmöglich oder von uns endgültig abgelehnt ist, kann der Kunde Rückgängigmachung des Vertrages oder Minderung verlangen. Liefern wir zum Zweck der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache oder tritt der Kunde vom Vertrag zurück, hat er Wertersatz für die gezogenen Nutzungen zu leisten. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die dadurch entstehen, dass der Liefergegenstand von fremder Seite oder durch Verbindung mit fremden Produkten verändert wird. Eine Gewährleistung besteht ferner nicht für Schäden, die durch Nichtbeachtung gesetzlicher oder von uns oder unseren Zulieferanten vorgesehenen Nutzungs- bzw. Verwahrungsvorschriften entstehen.
  3. Rechtzeitig beanstandete Ware ist stets frachtfrei an uns zurückzusenden. Mitgelieferte Pack- und Kontrollzettel sind beizufügen. Erweist sich die Beanstandung als unzutreffend, hat der Kunde die Ware wieder abzuholen. Erfolgt dies nicht binnen einer Frist von 8 Tagen, sind wir zur Entsorgung von Nahrungsmittelprodukten berechtigt. Die Entsorgungskosten trägt der Kunde.
  4. Die Verjährungsfrist für Mängelhaftungsansprüche gern. § 437 BGB beträgt drei Monate.
  5. Für die Haftung auf Schadensersatz im Rahmen der Mängelhaftung gilt der Paragraph Haftung dieser Bedingungen.

§ 8 Warenrückgabe

  1. Ordnungsgemäß bestellt und gelieferte Ware wird grundsätzlich nicht zurückgenommen. Bei frachtfreien Rücksendungen, die mit unserer Zustimmung erfolgen, berechnen wir für Verwaltungsaufwand und entgangenen Gewinn bis zu 20% des Nennwertes der Ware. Weitergehende Abzüge wegen etwaiger Wertminderungen bleiben Vorbehalten.

§9 Haftung

  1. Unbeschadet der Regelung unter § 7 dieser Bedingungen sind Schadensersatzansprüche jeglicher Art im Rahmen und außerhalb der Mängelhaftung wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, falscher Beratung, aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen Verletzung sonstiger Vertragspflichten, aus unerlaubter Handlung oder aus sonstigem Rechtsgrund insbesondere auch bei Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstehen, z.B. entgangener Gewinn, Produktionsausfall – grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Haftung besteht nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen haben, oder bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Sachschäden an privat genutzten Gegenständen oder für Personenschäden gehaftet wird. Bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie besteht der Anspruch auf Schadensersatz oder unser Verschulden nur dann, wenn durch die Garantie typische Mängelfolgeschäden vermieden werden sollen.
  2. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nichtleitender Angestellter und bei normaler Fahrlässigkeit des Inhabers, der Organe oder leitender Angestellte. Im letzteren Falle ist die Haftung jedoch auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  3. Ein Schadensersatzanspruch gegen uns oder unsere Erfüllungsgehilfen verjährt bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen Innerhalb von sechs Monaten.

§ 10 Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort ist Hamburg. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten einschließlich Wechsel- und Scheckklagen ist, sofern der Kunde Kaufmann ist, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder kein allgemeiner Gerichtsstand im Inland besteht, Hamburg. Wir können den Kunden jedoch auch nach unserer Wahl an jedem anderen allgemeinen Gerichtsstand des Kunden verklagen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

§ 11 Schlussbestimmungen

  1. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts (CISG) sind ausgeschlossen. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Es gilt dann vielmehr – soweit gesetzlich zulässig – eine der ungültigen Bestimmung wirtschaftlich möglichst nahekommende als vereinbart. Änderungen, Ergänzungen, gänzliche oder teilweise Aufhebung dieser Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt auch für die Abänderung dieser Klausel selbst. Mündliche Nebenabreden – auch solche vor Vertragsschluss – entfalten keine Wirkung.